eine beliebige, gegenwärtige oder künftige Forderung
künftige Forderung muss bestimmt oder bestimmbar sein
auch bei künftigen Forderungen erhält das Pfandrecht den Rang auf den Zeitpunkt der Pfandbestellung (und nicht erst mit der Entstehung der Pfandforderung [vgl. BGE 51 II 273 ff.]
Unzulässigkeit , zugunsten der Bank ein Faustpfandrecht zur Sicherung sämtlicher künftigen Forderungen der Bank gegenüber dem Kunden
Zulässigkeit nur insoweit als es sich um Forderungen handelt, mit deren Begründung die Parteien im Zeitpunkt der Pfandbestellung rechnen mussten und durften [vgl. BGE 51 II 273 ff, BGE 106 II 257 ff., BGE 108 II 47 ff., BGE 120 II 35 ff.