Bestellung Nachpfandrecht indem der Faustpfandgläubiger schriftlich über die Nachverpfändung informiert und zusätzlich angewiesen wird, den Pfandgegenstand nach seiner Befriedigung dem nachfolgenden Gläubiger herauszugeben
Keine Zustimmung des ersten Pfandgläubigers
Eine Zustimmung des ersten Pfandgläubigers ist nicht erforderlich [vgl. BGE 49 II 338 ff.]
Informationspflichten des ersten Pfandgläubigers
Der erste Pfandgläubiger hat den Nachpfandgläubiger vor der Einleitung der Betreibung zu informieren [vgl. SchKG 151 Abs. 2]