Abtretung der Pfandforderung
- Mit der Abtretung der Pfandforderung geht das Faustpfandrecht als Nebenrecht der gesicherten Forderung mit auf den Zessionar (Forderungserwerber) über [vgl. OR 170 Abs. 1]
- Eine Zustimmung des Verpfänders zur Zession der Pfandforderung ist nicht erforderlich